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Durch rechtzeitige Vorsorge können Sie selbst bestimmen, wer für Sie handeln und welche Entscheidungen treffen darf, wenn Sie hierzu vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sind.

Auf Wunsch veranlassen wir auch die Registrierung der entsprechenden Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, damit Ärzte und Betreuungsgerichte im Ernstfall schnell Kenntnis von Ihrer Vollmacht erhalten.

Wir beraten Sie insbesondere zu:

  • General- und Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

Beglaubigung oder Beurkundung?

Eine General- und Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich sowohl notariell beglaubigt als auch beurkundet werden. Zwischen beiden Formen bestehen jedoch wichtige praktische Unterschiede:

  • Bei einer beglaubigten Vollmacht handelt es sich weiterhin um eine privat erstellte Vollmachtsurkunde. Der Notar bestätigt lediglich die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers. Von einer solchen Vollmachtsurkunde gibt es stets nur ein Original. Der Bevollmächtigte muss dieses Original im Rechtsverkehr verwenden und trägt damit das Risiko seines Verlusts; eine beglaubigte Abschrift kann das Original nicht ersetzen. Geht das Original verloren, ist eine neue Vollmacht zu erteilen – was etwa nicht mehr möglich ist, wenn der Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig ist.
  • Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht verbleibt dagegen die Urschrift dauerhaft beim Notar. Der Notar erteilt hiervon Ausfertigungen, welche im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift treten. Geht eine Ausfertigung verloren oder werden weitere Exemplare benötigt, kann der Notar – mit entsprechender Erlaubnis des Vollmachtgebers, die regelmäßig bereits bei Errichtung der Vollmacht erteilt wird – weitere Ausfertigungen erteilen. Dies ist auch noch viele Jahre später und insbesondere dann möglich, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr geschäftsfähig ist.

Die Beurkundung bietet darüber hinaus weitere Vorteile: Die notarielle Beratung ist eingeschlossen und der Inhalt der Vollmacht wird nach den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des Vollmachtgebers gestaltet. Zudem erfüllt die notariell beurkundete Vollmacht alle Formvorschriften. So ist etwa der Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags durch einen Bevollmächtigten – beispielsweise zur Finanzierung notwendiger Reparaturen am Eigenheim – nur auf Grundlage einer notariell beurkundeten Vollmacht möglich.

Nähere Informationen können Sie der unten zum Download bereitgestellten Broschüre „Beizeiten vorsorgen – mit Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung“ entnehmen.

Erläuterung von Begriffen

Öffentliche Beglaubigung ist die amtliche Bestätigung eines Notars über die Tatsache, dass die Unterschrift unter einer Urkunde von einer bestimmten Person herrührt und der Unterzeichnende seine Unterschrift persönlich vor dem Notar vollzogen oder anerkannt hat.

Bei der notariellen Beurkundung wird die Urkunde als solche, das heißt ihr gesamter Inhalt, vom Notar errichtet. Im Rahmen der Beurkundungsverhandlung liest der Notar den gesamten Text der Urkunde vor, erläutert Bedeutung und Tragweite der einzelnen Regelungen und passt diese bei Bedarf an die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse des Vollmachtgebers an, sodass die Vollmacht genau dessen individuellen Vorstellungen entspricht.

Ausfertigungen sind besondere Abschriften notarieller Urkunden. Der Ausfertigungsvermerk bestätigt nicht nur die Übereinstimmung mit der Urschrift, sondern gibt der Ausfertigung auch die Wirkung eines Originals. Der Vollmachtgeber legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Notar die Ausfertigungen erteilt.

Formulare

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